Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden,
selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt wird.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind
verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet,
der diese Bedingungen enthält. Wiederkehrende und regelmäßige Leistungen
wie z. B. Unterhalts- und Glasreinigung unterliegen einer Mindestlaufzeit von
12 Monaten nach Auftragserteilung. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die
schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt.
Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach
Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu
autorisierten Personen festgelegt werden.
3. Bei Beendigung der wiederkehrenden und regelmäßig auszuführenden
Leistungen nach Ablauf der Mindestlaufzeit, ist vom Auftraggeber und
Auftragnehmer eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden
Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der
Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme –
schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit. Ort, Art und Umfang des
Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme
– ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung
der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der
Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei
Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das
Werk als nicht abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung
berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur
Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf
zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art
und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den
Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für
die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber
ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der
Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt
werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf
die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden
Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
§ 4 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien
für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des
Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht,
gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig
sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu
festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder
Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 5 Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der
Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere
sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren
Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen
Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der
vertraglichen Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüchen
einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen
sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein
konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem
Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug spätesten innerhalb von 14 Tagen nach
Erhalt fällig. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden
Monats fällig.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 6
% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die
Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
4. Rechnungsstellungen der intense Gebäudereinigung GmbH erfolgen
ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail.
§ 9 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§ 10 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, sowie im
Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässige, EDV-mäßig
gespeichert und verwaltet werden.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen
Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung
treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich
und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand: März 2023